Allgemeine Geschäftsbedingungen TVR Film & Fernsehen GmbH
Stand: 01. Mai 2018


§1 Allgemeines


1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen, die zwischen TVR Film & Fernsehen und ihren Auftraggebern geschlossen werden.
2. Abweichenden Bedingungen der Auftraggeber berühren diese AGB nicht. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn TVR Film & Fernsehen ohne ausdrücklichen Widerspruch einen Vertrag durchführt. Abweichenden Regelungen ist erst zugestimmt, wenn TVR Film & Fernsehen dies schriftlich erklärt.
3. Bei Vertragsabschluss gelten diese AGB als angenommen.


§2 Kosten, Leistungsumfang


1. Die Kosten der Produktion entsprechen gemäß dem im Auftrag festgelegten Betrag zzgl. der gesetzl. Umsatzsteuer. Bei Festlegung eines Minutenpreises berechnet sich der Betrag auf die tatsächliche Filmlänge der abgenommenen Produktion ohne technischen Abspann.
2. Der Leistungsumfang von TVR Film & Fernsehen ergibt sich aus dem im Auftrag vereinbarten Produktionsumfang.
3. In den Preisen sind, soweit nicht anders vereinbart, keine Vervielfältigungen, Reisekosten, Fremdsprachenfassungen oder sonstige im Vertrag nicht explizit erwähnten Punkte inbegriffen, die über den festgelegten Produktionsumfang hinaus nach Vertragsschluss oder später gewünscht sind.
4. TVR Film & Fernsehen ist dazu berechtigt, zusätzliche Leistungen abzurechnen, soweit dies mit dem Vertragspartner vereinbart worden war.
5. TVR Film & Fernsehen ist berechtigt, zur Umsetzung der vereinbarten Leistung mit Subunternehmern oder sonstigen Dritten zusammenzuarbeiten oder diese für Teilleistungen einzusetzen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und Dritten kommt dadurch nicht zustande.


§3 Leistungsziel


TVR Film & Fernsehen ist bemüht angenommene Produktionen schnellstmöglich umzusetzen, sofern kein Termin ausdrücklich vereinbart wurde. Sollte TVR Film & Fernsehen bei einem terminierten Produktionsziel auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers/Vertragspartners warten müssen, oder durch andere unverschuldete Umstände in seiner Auftragserfüllung behindert sein, gelten alle Fristen um die Dauer der Störung bzw. Behinderung verlängert.


§4 Zahlungsbedingungen


1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Etwaige Reklamationen sind schriftlich spätestens nach sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Reklamationen führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.
2. Bei Zahlungsverzug ist TVR Film & Fernsehen berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen vom Fälligkeitstag an zu berechnen.


§5 Pflichten des Auftraggebers, Bereitstellung von Materialien


1. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, TVR Film & Fernsehen bei der Umsetzung der Produktion mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Der Auftraggeber benennt TVR Film & Fernsehen einen kompetenten Ansprechpartner für die Zeit der gesamten Produktion. Dieser Ansprechpartner ist autorisiert, alle mit der Produktion zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen. Auch hat dieser Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen, dass die Bereitstellung aller zur ordnungsgemäßen Durchführung der Produktion notwendigen Materialien seitens des Auftraggebers zeit- und sachgerecht erfolgt.
2. Der Auftraggeber ist selbst für einen umfassenden Versicherungsschutz, der an TVR Film & Fernsehen überlassenden Materialien jeglicher Art verantwortlich.
3. Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten, so hat er die Mehrkosten zu tragen.


§6 Rechte, Eigentumsvorbehalt


1. Der Kunde erhält die Nutzungs- und Verwertungsrechte der Produktion erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme. Bis dahin bleiben sämtliche an den Auftraggeber übergebenen Gegenstände, insbesondere Bild-/Tonträger, Masterbänder u.a. Eigentum der TVR Film & Fernsehen und dürfen daher ohne schriftliche Zustimmung nicht genutzt, veröffentlicht oder weitergeben werden.
2. Die Nutzungsrechte richten sich nach der im Vertrag vereinbarten Nutzung.
3. Die Rechte am Rohmaterial bleiben bei TVR Film & Fernsehen und sind Eigentum der Firma. Sollte der Kunde eine Ausgabe des Rohmaterials wünschen, um es beispielsweise durch Dritte weiter verarbeiten zu lassen, so ist eine Kopie des Materials gegen Bezahlung möglich. Das Urheberrecht ist unveräußerlich und bleibt beim Urheber.
4. TVR Film & Fernsehen ist es gestattet, die für den Kunden erstellte Produktion, uneingeschränkt zu eigenen Werbe- und Demonstrationszwecken zu nutzen und damit auch bei Wettbewerben oder Festivals teilzunehmen.
5. TVR Film & Fernsehen ist es gestattet, Auftraggeber betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.
6. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
7. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Auftraggebers, Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers, Nichteinlösung von Schecks, ist TVR Film & Fernsehen zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Sämtliche Forderungen seitens TVR Film & Fernsehen bei zuvor genannten Gründen werden dabei vorzeitig fällig.


§7 Abnahme, Korrekturen


1. Nach Beendigung der Produktion erfolgt eine Abnahme. Im Rahmen dieser Abnahme auftretende Änderungswünsche durch den Auftraggeber müssen schriftlich erfasst werden. Diese Änderungen werden anschließend von TVR Film & Fernsehen kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht aus den zuvor abgenommenen Previews ersichtlich waren.
2. Die Änderungen werden kurzfristig vorgenommen und dann dem Auftraggeber erneut präsentiert. Jede weitere Änderung ist ab diesem Zeitpunkt kostenpflichtig.
3. Kosten, die durch Änderungen entstehen, die der Auftraggeber selbst verschuldet hat, wie bspw. nachträgliche Änderungen am Text, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.


§8 Haftung


1. Der Auftraggeber haftet für alle, auch zufälligen Sach- und Personenschäden, welche TVR Film & Fernsehen, dessen Mitarbeiter oder Dritte aufgrund Unterlassungen des Vertragspartners oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Rahmen der Vertragsdurchführung erleiden.
2. TVR Film & Fernsehen haftet gegenüber dem Auftraggeber nur dann, wenn eine grob fahrlässige Verletzung gemäß gesetzlicher Vorschriften TVR Film & Fernsehen gegenüber geltend gemacht werden kann.
3. Ferner haftet TVR Film & Fernsehen nicht bei Fällen höherer Gewalt, die sich dem Einflussbereich der Firma entziehen.


§9 Terminabsagen


1. Drehtermine sind grundsätzlich durch den Auftraggeber einzuhalten. Ist eine Terminverlegung notwendig so ist dies sieben Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich mitzuteilen.
2. Kurzfristige Terminabsagen die unter der in Ziffer 1 aufgeführten Zeit liegen, verursachen bei TVR Film & Fernsehen Kosten, die der Auftraggeber zu begleichen hat. Diese liegen bei einer Terminabsage bis 2 Tage zuvor bei 50%, am Vortag zu 100% der entstehenden Produktionskosten.


§10 Sonstiges


1. Es ist TVR Film & Fernsehen gestattet, den Auftraggeber als Referenz in seiner Kundenliste zu führen und auch öffentlich anzugeben, soweit der Auftraggeber dem zustimmt. Dies gilt ab der Übergabe der Produktion an den Auftraggeber.
2. TVR Film & Fernsehen verpflichtet sich, das vom Auftraggeber zur Produktion überlassene Eigentum, nach Beendigung des Auftrags wieder auszuhändigen.
3. Beide Seiten vereinbaren zeitlich unbegrenztes Stillschweigen, über eventuell bekannt gewordene firmeninterne Details zu bewahren.